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Gesetze

- Auszug aus den Gesetzen -

Förderung bei Verwendung alternativer Energiequellen

Am 01. April 2009 hat das ukrainische Parlament das Gesetz „Über Änderungen im Gesetz der Ukraine „Über die Elektroenergetik bezüglich der Förderung bei Anwendung alternativer Energiequellen“ verabschiedet. Das Gesetz trat am 22.04.2009 in Kraft.

Gemäß diesem Gesetz werden die „grünen“ Tarife individuell für jeden einzelnen Betreiber der Stromerzeugungsanlagen mit der Anwendung alternativer Energiequellen, für jeden Typ der Energiequelle und jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter Verwendung spezieller Koeffizienten berechnet. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Durchschnittspreise für Elektroenergie der sog. Zweitklasse, Stand Januar 2009, durch deren Multiplikation mit einem speziellen Koeffizienten für jeden Typ Energiequelle. Für die Stromerzeugungsanlagen, welche die elektrische Energie durch Solaranlagen erzeugen und für die kleinen Wasserkraftwerke wird ein Koeffizient für die Spitzenbelastungszeit angewendet. Der Koeffizient des „grünen“ Tarifes schwankt zwischen 0,8 (für die Elektroenergie, welche durch ein kleines Elektrokraftwerk erzeugt wird) und 4,8 (für die Elektroenergie, welche durch Photovoltaik erzeugt wird).

Bei der Berechnung des Koeffizienten des „grünen“ Tarifes für die durch die Stromerzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie wird berücksichtigt, ob die Stromerzeugungsanlage nach dem Jahr 2014, 2019 und 2024 in Betrieb genommen (oder gründlich modernisiert ) wurde. Dementsprechend wird der Koeffizient auf 10%, 20% und 30% von seinem Grundwert gesenkt. Für die Bertreiber der Stromerzeugungsanlagen, welche die Energie aus alternativen Quellen generieren, wird der „grüne“ Tarif bis zum 1. Januar 2030 festgesetzt.

Eine wichtige gesetzliche Forderung für die Anwendung des o.g. Verfahrens zur Förderung der Erzeugung von Elektroenergie aus alternativen Quellen knüpft sich an folgende Bedingung: ab dem 1.1.2012 muss der Anteil der Rohstoffe, Materialien und Grundfonds sowie der Arbeiten und Leistungen ukrainischem Ursprungs am Gesamtwert der Kraftanlagen, welche Energie durch Anwendung   alternativer Energiequellen erzeugen, mindestens 30% betragen und ab dem 1.1.2014 sogar 50%.

Des Weiteren wurde durch dieses Gesetz festgelegt, dass die Nationale Kommission der Ukraine für die Regulierung der Elektroenergie (NKRE) während der Verabschiedung des Investitionsprogramms für die Besitzer des Stromnetzes, die Auslagen für den Anschluss an das Stromnetz der Stromerzeugungsanlagen, welche die elektrische Energie mit den alternativen Energiequellen erzeugen, berücksichtigen muss.

Hierbei sind die Energielieferanten, welche die elektrische Energie mit eigenen Leitungsanlagen übertragen, nicht berechtigt den Betreibern der Stromerzeugungsanlagen mit Verwendung alternativer Energiequellen, den Zugang zu diesem Netz zu verbieten.

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